Datenschutzbeauftragter

Norbert Raith

Mittelschule Dietfurt

Mallerstetter Str. 25

92345 Dietfurt

08464-381

Raith-DSB-NM@gmx.de

 

Der Datenschutzbeauftragte im

Schulamtsbezirk Neumarkt

i.d. Oberpfalz

1. Der DSB wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes

(gem. Art 25 BayDSG) hin und berät Schulen:

– beim Aufbau von Netzwerken (Trennung von Verwaltung – und Schulnetz, etc.)

– sind die eingesetzten Programme datenschutzrechtlich unbedenklich?

– bei der Veröffentlichung von Klassen-, Schüler-, Lehrer- oder Elternfotos für den Jahresbericht oder auf der Schulhomepage (wirksame Einwilligungserklärung?)

(Vorlage kann beim DSB angefordert werden), dem Impressum der Schulhomepage

– bei der Weitergabe von Daten an Dritte, z.B. bei Umfragen oder Wettbewerben

2. Der DSB berät die Beschäftigten der öffentlichen Stelle (gem. Art 25 BayDSG)

Beschäftigte der Schule bzw. des Schulamtsbezirks (Schulleitung, Sekretariat, Lehrer, Systembetreuer, Eltern und Schüler) können sich unmittelbar an den DSB wenden.

Zur Beratung gehört es auch Hinweisen der Beschäftigten nachzugehen.

3. Der DSB führt das Verfahrensverzeichnis (Art. 27 BayDSG),

in dem alle Freigaben, die der DSB gem. Art 26 BayDSG erteilt, öffentlich einzusehen sind (z. Zt. an der MS Dietfurt)

4. Durchführung datenschutzrechtlicher Freigabeverfahren (Art 26 BayDSG)

Der DSB prüft die Freigabeanträge der Schulleitungen dahingehend, ob die beabsichtigte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig ist:

– sind die Löschungsfristen mit Art.12 (1) Nr.2 BayDSG vereinbar?

– sind die Angaben zu den Rechtsgrundlagen vollständig?

– sind alle Betroffenen genannt?

– sind alle Daten zur Erreichung des Zwecks erforderlich?

!bei besonders sensiblen Daten ist eine Stellungnahme des Landesbeauftragen einzuholen!

Rechtzeitig vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens stellt die Schulleitung einen formlosen Freigabeantrag zusammen mit einer Verfahrensbeschreibung und einer Anlagenbeschreibung, z.B. bei Videoaufzeichnungen von Schuleingängen – wenn nicht bereits eine landesweite Freigabe (z.B. ASV) besteht.

Ausgenommen sind Verfahren, die nach § 2 DSchV und Art. 28 (2) BayDSG Durchführungs-verordnung von der Freigabepflicht ausgenommen bzw. abgedeckt sind (Internetauftritt, Moodle, Verfahren zur Inventarisierung, Verzeichnisführung)

Der DSB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

 

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Datenschutz Newsletter 17_2021